Wer Anspruch auf die Riester-Rente hat
- Förderberechtigt sind überwiegend in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte Personen
- Wer keinen direkten Anspruch auf Förderung hat, ist eventuell durch den Ehepartner förderberechtigt
- Keinen direkten Anspruch haben zum Beispiel Ärzte, Studenten, Rentner, viele Selbständige, etc.
Begünstigter Personenkreis Riester-Rente
Anspruch auf Riester-Förderung haben im wesentlichen folgende Personen (die Aufzählung ist nicht abschließend):
- Rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer
- Rentenversicherungspflichtige Selbständige
- Auszubildende
- Bezieher von Arbeitslosen- und Krankengeld
- Wehr- und Zivildienstleistende
- ALG II Empfänger
- Kindererziehende bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes
- Geringfügig Beschäftigte bei Verzicht auf die Versicherungsfreiheit
- Pflegepersonen, die nicht erwerbsmäßig tätig sind
- Personen die Vorruhestandsgeld bekommen, wenn diese vorher pflichtversichert waren
- Beamte und Bezieher von Amtsbezügen
- Landwirte, die nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte pflichtversichert sind
- Personen, die eine volle Rente wegen Erwerbsminderung oder Dienstunfähigkeit beziehen
Mittelbar begünstigter Personenkreis Riester-Rente
Auch Personen, die eigentlich keinen Anspruch auf Riester-Förderung haben, können durch einen anspruchsberechtigten Ehepartner
förderfähig sein.
Voraussetzung hierfür ist, dass diese Personen selbst uneingeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd vom Partner getrennt leben.
Nicht begünstigte Personen
Keinen Anspruch auf Riester-Förderung haben im wesentlichen folgende Personen (die Aufzählung ist nicht abschließend):
- Selbständige, die nicht rentenversicherungspflichtig sind
- Freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte
- Ärzte, Architekten, Apotheker und andere in berufsständischen Versorgungswerken versicherte Personen
- Rentner (Altersrente)
- Studenten
- Geringfügig Beschäftigte
- Bezieher von Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung
Bitte beachten
Um diese Aufzählung möglichst übersichtlich und verständlich zu halten, wurden nicht alle Sonderfälle aufgeführt.
Sollten Sie sich nicht in den oben genannten Personengruppen wiederfinden, können Sie sich an die Deutsche Rentenversicherung wenden. Dort
erfahren Sie, ob Sie Anspruch auf Förderung haben.
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