Riester-Informationen.de
Diese Webseite durchsuchen
Die Riester-Kinderzulage wird je kindergeldberechtigtem Kind dem Vertrag eines Elternteils gutgeschrieben. Dabei hat der Elternteil mit Anspruch auf das Kindergeld auch Anspruch auf die Riester-Kinderzulage. Dies gilt zum Beispiel auch im Falle einer Scheidung. Der Anspruch auf die Kinderzulage folgt also dem Kindergeldanspruch.
Die Kinderzulage beträgt für vor 2008 geborene Kinder 185 Euro und für ab 2008 geborene Kinder 300 Euro pro Jahr. Ein Anspruch auf Riester-Kinderzulage besteht für jedes Kind, für das im Kalenderjahr mindestens einen Monat Kindergeld bezogen wurde.
Der Antrag auf Riester-Zulagen wird an die zentrale Zulagenstelle geschickt. Diese überprüft die Förderberechtigung und die Höhe der eingezahlten Eigenbeiträge im Verhältnis zum Vorjahreseinkommen.
Üblicherweise wird bei Vertragsabschluss ein Dauerzulagenantrag von dem Produktanbieter zur Verfügung gestellt. Der Anbieter wird damit ermächtigt, jedes Jahr die Kinderzulage(n) und die Grundzulage für den Kunden zu beantragen.
Ändert sich etwas an der Zulagenberechtigung, zum Beispiel weil für ein Kind aufgrund des Alters kein Anspruch auf Kinderzulage mehr besteht, muss der Dauerzulagenantrag entsprechend geändert werden.
Um die volle Riester-Kinderzulage und Grundzulage zu erhalten, muss der sogenannte Mindesteigenbeitrag in den Vertrag eingezahlt werden. Der Mindesteigenbeitrag beträgt seit 2008 4% des sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens abzüglich der Zulagen des laufenden Jahres.
Wenn weniger als der Mindesteigenbeitrag eingezahlt wird, werden auch die Zulagen anteilig gekürzt.
Auch bei sehr geringen Einkommen muss ein Sockelbeitrag von mindestens 60 Euro eingezahlt werden.
Kostenloses Angebot