Riester-Informationen.de
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In der Regel besteht auch bei Arbeitslosigkeit (ALG-I und ALG-II Bezug) Anspruch auf die Riester-Rente. Der Grund hierfür ist, dass bei Arbeitslosigkeit üblicherweise während des Leistungsbezugs eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt.
Das gilt auch dann, wenn aufgrund von zu hohem Vermögen keine Leistungen bezogen werden.
Die Riester-Rente ist in der Ansparphase vor einer vorzeitigen Verwertung wegen Arbeitslosigkeit geschützt und wird nicht bei der Anrechnung von Vermögen im Falle von ALG-II-Bezug berücksichtigt. Voraussetzung hierfür ist, dass ein vorhandenes Guthaben mit staatlicher Förderung aufgebaut wurde.
In der Auszahlungsphase werden die Zahlungen aus einer Riester-Rente auf Leistungen der Grundsicherung angerechnet.
Nach der derzeitigen Rechtslage wird die Riester-Rente auf die Grundsicherung im Alter angerechnet. Hiervon sind vor allem diejenigen betroffen, die durch ihr niedriges Einkommen oder lange Phasen der Arbeitslosigkiet voraussichtlich eine gesetzliche Rente unterhalb des Grundsicherungsniveaus bekommen werden.
In einem solchen Fall wird die zusätzliche Rente aus einem Riestervertrag von den Ansprüchen auf Grundsicherung abgezogen. Dies bedeutet im Klartext:
Wer im Alter mit der gesetzlichen Rente, der Riester-Rente und sonstiger Vorsorge Einnahmen unterhalb des Grundsicherungsniveaus hat, dem bietet die zusätzliche Altersvorsorge mit der Riester-Rente nach heutiger Rechtslage keinen finanziellen Vorteil.
Da diese Regelung von vielen Seiten heftig kritisiert wurde bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber hier nachbessert und die Leistungen aus der Riester-Rente von der Anrechnung auf die Grundsicherung im Alter ausnimmt.
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