Riester-Informationen.de
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Die geleisteten Beiträge zur Riester-Rente können in der Steuererklärung als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden. Die hierfür benötigten Angaben und Bescheinigungen werden in der Regel von dem jeweiligen Anbieter zwischen Januar und März automatisch per Post zugesandt.
Der Sonderausgabenabzug ist beschränkt auf einen Höchstbetrag von 2.100 Euro pro Jahr.
Zur Eintragung der Riester-Rente in die Steuererklärung wird im Mantelbogen auf Seite 2 ein Kreuz bei der "Anlage AV" gemacht werden. Die Angaben zur Riester-Rente werden dann in der "Anlage AV" (Anlage Vorsorgeaufwand) zur Steuererklärung erfasst.
Zusätzlich muss der Steuererklärung die Bescheinigung des Anbieters über die geleisteten Eigenbeiträge beigelegt werden. Die Beiträge sind Sonderausgaben nach §10a EStG.
Die Höhe der Steuererstattung hängt von 3 Faktoren ab:
Das zuständige Finanzamt ermittelt, ob der Steuervorteil durch den Sonderausgabenabzug höher ist, als die bereits erhaltenen Zulagen (sogenannte Günstigerprüfung). Die ausgezahlte Steuererstattung berechnet sich dann nach folgendem Muster:
Steuervorteil durch Sonderausgabenabzug - Bereits erhaltene Zulagen = Auszahlungsbetrag
Sind die bereits erhaltenen Zulagen höher als der Steuervorteil, gibt es keine zusätzliche Steuererstattung.
Der Sonderausgabenabzug steht jeden Ehegatten separat zu. Haben beide einen eigenen Anspruch auf Riester-Förderung, kann jeder für sich seine Altersvorsorgeaufwendungen bis zu dem zulässigen Höchstbetrag von 2.100 Euro geltend machen.
Besitzt einer der Ehegatten keinen eigenen Anspruch auf Förderung (sondern nur einen abgeleiteten über den Ehepartner), kann dieser keinen Sonderausgabenabzug geltend machen. Die Eigenbeiträge und Zulagen können aber bei dem Sonderausgabenabzug des Ehepartners mit berücksichtigt werden.
Der Berufseinsteiger-Bonus wird nicht für den Sonderausgabenabzug berücksichtigt.
Info: Der Berufseinsteiger-Bonus ist eine einmalige zusätzliche Zulage von 200 Euro, die bei einem Vertragsabschluss unter 25 Jahren gezahlt wird.
Auch in der Steuererklärung ab dem Jahr 2009 (also auch bis 2013) muss die Riester-Rente in der Anlage Vorsorgeaufwand zum Mantelbogen eingetragen werden (Vorghehensweise siehe oben). Diese Vorgehensweise wurde im Steuerjahr 2009 erstmals eingeführt. Davor wurden die Angaben in der Anlage N, im Mantelbogen oder der nun entfallenen Anlage AV gemacht.
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