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Der Riester-Sonderausgabenabzug ist neben den direkten Zulagen der zweite Weg, mit dem der Staat die Altersvorsorge mit der Riester-Rente unterstützt. Ob es durch den Riester-Sonderausgabenabzug zu einer Steuerermäßigung kommt, hängt von der persönlichen Einkommens- und Familiensituation ab.
Der Sonderausgabenabzug ist beschränkt auf einen Höchstbetrag von 2.100 Euro pro Jahr.
Die geleisteten Beiträge zur Riester-Rente können in der Steuererklärung als zusätzliche Sonderausgaben angegeben werden. Das zuständige Finanzamt ermittelt im Rahmen der so genannten "Günstigerprüfung", ob der Steuervorteil durch den Sonderausgabenabzug höher ist, als die bereits erhaltenen Zulagen.
Die Steuererstattung berechnet sich dann nach folgendem Muster:
Steuervorteil durch Sonderausgabenabzug - Zulagenanspruch = Auszahlungsbetrag
Ist der Steuervorteil größer als die Zulagen, gibt es eine zusätzliche Steuererstattung, die direkt an den Vertragsinhaber ausgezahlt wird. Damit unterscheidet sich der Riester-Sonderausgabenabzug von den Zulagen, die direkt dem Vertrag gutgeschrieben werden.
Die benötigten Angaben für die Steuererklärung werden in der Regel von dem jeweiligen Anbieter zwischen Januar und März automatisch per Post zugesandt.
Der Sonderausgabenabzug steht jeden Ehegatten separat zu, wenn jeweils ein eigener Anspruch auf Riester-Förderung besteht.
Besitzt einer der Ehegatten keinen eigenen Anspruch auf Förderung, sondern einen abgeleiteten Anspruch über den Ehepartner, kann nur der Ehepartner mit eigenem Anspruch den Sonderausgabenabzug geltend machen.
Die Eigenbeiträge und Zulagen des Ehepartners mit abgeleitetem Anspruch können aber bei dem Sonderausgabenabzug des Ehepartners mit eigenem Anspruch berücksichtigt werden.
Der Berufseinsteiger-Bonus wird nicht für den Riester-Sonderausgabenabzug berücksichtigt.
Info: Der Berufseinsteiger-Bonus ist eine einmalige zusätzliche Zulage von 200 Euro, die bei einem Vertragsabschluss unter 25 Jahren gezahlt wird.
Zur Eintragung in die Steuererklärung wird im Mantelbogen auf Seite 2 ein Kreuz bei der "Anlage AV" gemacht. Die Angaben werden dann in der "Anlage AV" (Anlage Vorsorgeaufwand) zur Steuererklärung erfasst.
Der Steuererklärung muss eine Bescheinigung des Anbieters über die geleisteten Beiträge beigelegt werden.
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