Wohn-Riester und Steuererklärung

Vorteile und Nachteile von Riester-Produkten
  • Wohn-Riester Steuererklärung: Die Beiträge können als Sonderausgaben geltend gemacht werden
  • Die benötigten Angaben werden zwischen Januar und März von dem Vertragsanbieter zugeschickt
  • Die Beiträge werden in der "Anlage Vorsorgeaufwand" der Steuererklärung erfasst

Wohn-Riester in der Steuererklärung eintragen

Die Wohn-Riester Beiträge können in der Steuererklärung steuermindernd geltend gemacht werden. Die benötigten Bescheinigungen werden üblicherweise von dem Vertragsanbieter zwischen Januar und März automatisch zugeschickt.


Beiträge können bis zu einem Höchstbetrag von 2.100 Euro pro Jahr abgesetzt werden.

Wo genau werden die Angaben zum Wohn-Riester in der Steuererklärung eingetragen?

Auf dem Mantelbogen der Steuererklärung auf Seite 2 ist die "Anlage AV" anzukreuzen. Die Angaben zum Wohn-Riester werden dann in dieser "Anlage AV" (Anlage Vorsorgeaufwand) erfasst.


Zusätzlich wird der Steuererklärung die Bescheinigung des Vertragsanbieters über die geleisteten Eigenbeiträge beigelegt. Die Beiträge gelten als Sonderausgaben nach §10a EStG.

Höhe der Steuererstattung

Die Höhe der Steuererstattung hängt von 3 Faktoren ab:


  • Dem individuellen Steuersatz
  • Den eingezahlten Beiträgen
  • Den erhaltenen Zulagen

Das Finanzamt ermittelt, ob der Steuervorteil durch den Sonderausgabenabzug höher ist, als die bereits erhaltenen Zulagen (sogenannte Günstigerprüfung). Nach folgendem Muster berechnet sich die Steuererstattung:


Steuervorteil durch Sonderausgabenabzug - Bereits erhaltene Zulagen = Auszahlungsbetrag


Sind die erhaltenen Zulagen höher als der Steuervorteil, gibt es keine zusätzliche Steuererstattung.

Wohn-Riester und Steuererklärung: Behandlung von Ehegatten

Jedem Ehegatten steht der Sonderausgabenabzug separat zu. Haben beide einen eigenen Anspruch auf Wohn-Riester-Förderung, kann jeder seine Beiträge bis zu dem zulässigen Höchstbetrag von 2.100 Euro geltend machen.


Besitzt einer der Ehegatten keinen eigenen Anspruch auf Förderung (sondern nur einen abgeleiteten über den Ehepartner), kann dieser keinen Sonderausgabenabzug geltend machen. Die Eigenbeiträge und Zulagen können aber bei dem Sonderausgabenabzug des Ehepartners mit berücksichtigt werden.

Steuerliche Behandlung des Berufseinsteiger-Bonus

Der Berufseinsteiger-Bonus wird nicht für den Sonderausgabenabzug berücksichtigt.


Info: Der Berufseinsteiger-Bonus ist eine einmalige zusätzliche Zulage von 200 Euro, die bei einem Vertragsabschluss unter 25 Jahren gezahlt wird.


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