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Die Wohn-Riester Beiträge können in der Steuererklärung steuermindernd geltend gemacht werden. Die benötigten Bescheinigungen werden üblicherweise von dem Vertragsanbieter zwischen Januar und März automatisch zugeschickt.
Beiträge können bis zu einem Höchstbetrag von 2.100 Euro pro Jahr abgesetzt werden.
Auf dem Mantelbogen der Steuererklärung auf Seite 2 ist die "Anlage AV" anzukreuzen. Die Angaben zum Wohn-Riester werden dann in dieser "Anlage AV" (Anlage Vorsorgeaufwand) erfasst.
Zusätzlich wird der Steuererklärung die Bescheinigung des Vertragsanbieters über die geleisteten Eigenbeiträge beigelegt. Die Beiträge gelten als Sonderausgaben nach §10a EStG.
Die Höhe der Steuererstattung hängt von 3 Faktoren ab:
Das Finanzamt ermittelt, ob der Steuervorteil durch den Sonderausgabenabzug höher ist, als die bereits erhaltenen Zulagen (sogenannte Günstigerprüfung). Nach folgendem Muster berechnet sich die Steuererstattung:
Steuervorteil durch Sonderausgabenabzug - Bereits erhaltene Zulagen = Auszahlungsbetrag
Sind die erhaltenen Zulagen höher als der Steuervorteil, gibt es keine zusätzliche Steuererstattung.
Jedem Ehegatten steht der Sonderausgabenabzug separat zu. Haben beide einen eigenen Anspruch auf Wohn-Riester-Förderung, kann jeder seine Beiträge bis zu dem zulässigen Höchstbetrag von 2.100 Euro geltend machen.
Besitzt einer der Ehegatten keinen eigenen Anspruch auf Förderung (sondern nur einen abgeleiteten über den Ehepartner), kann dieser keinen Sonderausgabenabzug geltend machen. Die Eigenbeiträge und Zulagen können aber bei dem Sonderausgabenabzug des Ehepartners mit berücksichtigt werden.
Der Berufseinsteiger-Bonus wird nicht für den Sonderausgabenabzug berücksichtigt.
Info: Der Berufseinsteiger-Bonus ist eine einmalige zusätzliche Zulage von 200 Euro, die bei einem Vertragsabschluss unter 25 Jahren gezahlt wird.
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