Wohn-Riester - Besteuerung

Die erhaltenen Leistungen im Rahmen der Förderung müssen im Alter mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. Da es bei der Wohn-Riester Besteuerung keine monatliche Rente als Steuergrundlage gibt, wird ein fiktives Konto angelegt, das so genannte Wohnförderkonto.


Auf diesem Konto werden die staatlich geförderten Tilgungsleistungen und die erhaltene Zulagen erfasst. Am Ende jeden Jahres wird der Stand des Wohnförderkontos um 2% erhöht.

Funktionsweise der Wohn-Riester Besteuerung

Nachdem das Darlehen vollständig getilgt wurde, muss der in dem Wohnförderkonto erfasste Betrag versteuert werden (Auszahlungsphase). Hierbei kann gewählt werden, ob der Betrag in einer Summe oder jährlich besteuert werden soll.


Bei der jährlichen Besteuerung wird der Betrag bis zum 85. Lebensjahr gleichmaßig verteilt dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet. Bei einer einmaligen Besteuerung werden 70% des Betrages einmalig zu dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet.

Höhe der Steuerbelastung

Werden von heute an 20 Jahre die Steuervorteile voll ausgeschöpft, fallen im Jahr 2031 bei einem durchschnittlichen zu versteuernden Einkommen etwa 500 bis 700 Euro zusätzliche Steuern im Jahr an.